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Testament in Thailand

In Thailand ist die gesetzliche Erbfolge fest im Gesetz verankert. Diese kommt bei Thailändern sowie bei Ausländern, welche in Thailand sterben, für alle Vermögenswerte, welche sich in Thailand befinden, automatisch zur Geltung.

„Die gesetzliche Erbfolge kann aber in Thailand mit einem Testament vollständig ersetzt werden!“

Beispiel:

Herr Max Mustermann ist 71 Jahre alt, er hat kein Testament in Thailand. Seine Eltern sind bereits verstorben. Er hat einen erwachsenen Sohn in der Schweiz und ist von seiner Schweizer Frau geschieden.

Er lebt in Thailand mit seiner thailändischen Ehefrau zusammen. Bei seinem Tod gehen laut thailändischem Gesetz 50% seines Vermögens an seinen Sohn, und 50% an seine Ehefrau in Thailand.

 

Mit einem Testament in Thailand kann Herr Mustermann bestimmen, das 100% seines Vermögens an seine Frau, oder an irgendjemand anderen geht.

Falls ein Testament in Thailand in Deutsch oder einer anderen Sprache als thailändisch "vorhanden" ist. Muss das Testament vor der Eingabe beim Gericht übersetzt und beglaubigt werden? Aus diesem Grund wird das Testament in Thailand, welches wir in Zusammenarbeit mit dem Anwalt und den Informationen des Kunden immer zweisprachig in thailändisch und englisch ausgeliefert.

Ablauf bei der Erstellung von einem Testament in Thailand

Schritt 1: Standortanalyse

Wir besprechen mit Ihnen persönlich, telefonisch oder per Skype "in Deutsch, englisch oder thailändisch", wie Ihr Umfeld aussieht, was Ihre Wünsche sind und was für Thailand im Testament berücksichtigt werden muss. 

Schritt 2: Testament Entwurf

Nach Ihren Vorgaben erstellen wir ein Testament für Thailand in thailändisch und deutsch oder Englisch als zweite Sprache. Den deutschen oder englischen Teil senden wir Ihnen per E-Mail zur Kontrolle zu. Sie können nun Änderungen oder Korrekturen machen und diese mit uns besprechen.     

Schritt 3: Unterschreiben, Beurkundung und Übergabe

Die Texte in beiden Sprachen werden simultan zusammengesetzt. Abschnitt für Abschnitt immer zuerst Thailändisch und dann die Wahl Sprache Deutsch oder Englisch. Nun unterschreiben Sie als Erblasser, und zwei Zeugen.  Zum Schluss beurkundet einer unserer Anwälte das Testament mit Unterschrift und Stempel. Und wir senden Ihnen ein oder auf Wunsch zwei Originale. Ein Original verbleibt immer bei dem Anwalt, welcher es erstellt hat.       

In dem Zusammenhang auch interessant. Falls die Partnerin oder der Partner eines Schweizer Bürgers mehr als 5 Jahre mit dem Schweizer zusammengelebt hat, und älter als 45 Jahre alt ist, oder ein minderjähriges Kind hat, kann eine Witwenrente der AHV und allenfalls von der Pensionskasse in der Schweiz beantragt werden. Auch wenn diese nicht verheiratet waren.  Mehr dazu finden Sie hier bei Witwenrente. 

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